Patientenverfügung
Im Zweifelsfall oder Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die Betreuungsbehörde Kreis Höxter. Den Link zur Betreuungsbehörde mit ihren Ansprechpartnern finden Sie in der Spalte rechts.
In unserer Reihe Wissen kompakt finden regelmäßig Web-Seminare zu diesem Thema statt. Den Link zu den Web-Seminaren finden Sie in der Spalte rechts.

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Anregungen
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für
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1 Das Online-Tool der Verbraucherzentrale verwendet die aktuellen Texbausteine des BMJV.
Begriffe und Wissenswertes
Patientenverfügung
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit in medizinischen Angelegenheiten vorsorglich festlegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. So können etwa Wünsche zu noch nicht unmittelbar bevorstehenden Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztlichen Eingriffen festgelegt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.
Jede einwilligungsfähige volljährige Person kann eine Patientenverfügung verfassen, die sie jederzeit formlos widerrufen kann. Es ist sinnvoll, sich von einer Ärztin, einem Arzt oder einer anderen fachkundigen Person beraten zu lassen. Treffen die konkreten Festlegungen in einer Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation der Patientin oder des Patienten zu, sind die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt wie auch die Pflegefachpersonen daran gebunden. Ist eine rechtliche Betreuerin bzw. eine Bevollmächtigte als Vertreterin oder ein rechtlicher Betreuer bzw. ein Bevollmächtigter als Vertreter vorhanden, hat sie oder er dem Willen der Patientin oder des Patienten Ausdruck und Geltung zu verschaffen.
Quelle: BMJV
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen in einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- oder Behandlungssituation zu, entscheidet die Vertreterin oder der Vertreter nach Erörterung der in Frage kommenden ärztlichen Maßnahmen mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens über die anstehende Behandlung. Können sich – bei besonders folgenschweren Entscheidungen – die Vertreterin oder der Vertreter und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nicht darüber einigen, ob die beabsichtigte Entscheidung auch tatsächlich dem Willen der betroffenen Patientin oder des betroffenen Patienten entspricht, muss die Vertreterin oder der Vertreter die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen.
Quelle: BMJV
Rechtliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist § 1827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der die Rahmenbedingungen für den Umgang mit einer Patientenverfügung regelt.
Quelle: BMJV